Urlaub mit Hund in Schottland

Urlaub mit Hund in Schottland

Die EU hat seit dem 1.10.2004 einheitliche Mindestanforderungen für den Grenzübertritt mit Haustieren von einem EU-Land in ein anderes aufgestellt. Darüber hinaus haben einige Länder noch weiter reichende Bestimmungen, z.B. was bestimmte Hunderassen angeht (siehe: Länder-Informationen)

Die EU-Verordnung betrifft Hunde, Katzen und Frettchen. Für kleine Haustiere wie Kaninchen oder Stubenvögel gibt es keine einheitliche EU-Regelung, was bedeutet, jedes Land entscheidet selbst, zu welchen Bedingungen es diese Tiere einreisen lässt.

 

 

Für Hunde Katzen und Frettchen sind als Mindestanforderungen vorgeschrieben:


eine eindeutige Identifizierbarkeit des Tieres 

 

Für das Haustier muss der blaue EU-Heimtierausweis mitgeführt werden. Es handelt sich dabei um einen erweiterten Impfpass, der durch die Eintragung von Chip-Nummer/Tätowierungsnummer, Rasse und Geschlecht eindeutig einem bestimmten Tier zugeordnet werden kann. Den Heimtierausweis kann jeder Tierarzt ausstellen.

 

Urlaub mit Hund in Griechenland

Urlaub mit Hund in Griechenland

Die vorgeschriebene, eindeutige Kennzeichnung setzt somit eine Tätowierung oder einen Mikrochip am Tier voraus. Die Tätowierung erfolgte meist im Ohr, den Mikrochip bekommt das Haustier vom Tierarzt im Nackenbereich unter die Haut gespritzt. Die Kosten für das Setzen des Mikrochips betragen meist um die 30€.

Seit dem 03.07.2011 ist dabei nur noch der Mikrochip als eindeutige Kennzeichnung zugelassen, die Tätowierung wird nicht mehr anerkannt. Ein Tier, das nachweislich vor dem 03.07.2011 tätowiert wurde, muss allerdings nicht zusätzlich gechipt werden. Die Beweispflicht zum Tätowierdatum liegt dabei immer beim Tierhalter! So wird im Zweifelsfall das zusätzliche Setzen eines Mikrochips eher empfohlen, zumal ein Grenzbeamter die Einreise auch auf Grund einer zu schlecht lesbaren Tätowierung verweigern kann.

 

 

Impfungen

 

Das Tier braucht für den Grenzübertritt eine gültige Tollwut-Impfung, wobei mittlerweile von den meisten Ländern die 3-Jahres-Tollwutimpfung anerkannt wird. Auskünfte zu den Impfintervallen und anerkannten Impfstoffen erhält man beim Tierarzt. Da das Tier für die Tollwutimpfung mindestens 3 Monaten alt sein muss und die Impfung erst nach 21 Tagen als gültig anerkannt wird, sind jüngere Welpen entsprechend noch ohne Impfschutz. Hier darf jedes Land selbst entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen der Welpe trotzdem einreisen darf.

 

Bei Reisen in Länder außerhalb der EU können die Einreisebestimmungen stark variieren. Zu bedenken ist, dass bei einer Wiedereinreise aus einem nicht-EU-Land in die EU unter Umständen eine Tollwuttiterbestimmung erforderlich ist (z.B. falls man über Albanien nach Griechenland einreist). Das hängt davon ab, ob das jeweilige Urlaubsland vom Tollwutstatus her als unbedenklich eingestuft wird. Eine Titerbestimmung kann dabei bereits Zuhause erfolgen. Sofern in den vorgegeben Zeitintervallen nachgeimpft wird, behält sie ein Leben lang ihre Gültigkeit. Für ein Tier, das aus einem EU-Land stammt und die Titerbestimmung für die Wiedereinreise in die EU benötigt, müssen dabei zwischen Impfung und Titerbestimmung mindestens 30 Tage liegen. Die Impfung muss von einem autorisierten Labor durchgeführt werden.
Für ein Tier, das aus einem nicht EU-Land stammt, z.B. der nette Strandstreuner aus Ägypten, müssen sogar 3 Monate zwischen Impfung und Titerbestimmung liegen. Vorher ist die Einreise in die EU nicht gestattet.

 

New York

New York

Es gibt eine Reihe von nicht EU-Ländern, die vom Tollwutstatus her als ähnlich den EU-Ländern eingeschätzt werden. Reist man aus einem solchen “unbedenklichen” Land ein, ist dies sowohl bei einer Wiedereinreise als auch bei einer Ersteinreise zu den Mindestanforderungen der EU möglich.

Zur Zeit werden rund 50 Länder von der EU im Tollwutstatus als ähnlich eingeschätzt. Dazu gehören z.B. Andorra, die Schweiz, Kroatien, Monaco, Norwegen, Australien, Kanada, die USA und die Russische Föderation, daneben aber auch „Exoten“ wie Mauritius, Malaysia und die Vereinigten Arabischen Emirate. Die entsprechende EU-Verordnung kann hier eingesehen werden; die Auflistung der entsprechenden Länder findet man in Anhang II, Teil C.

Wichtig: diess bezieht sich nur auf die Einreise in die EU, die aufgelisteten Länder haben selbstverständlich ihre eigenen Einreisebestimmungen.

 

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