Hundehaltung in der Mietwohnung
26. Juli 2013 in News aus der Tierwelt, welcher Hund passt zu mir?
Nicht jeder Mensch, der einen Hund aufnehmen möchte, lebt in einem Haus mit Garten. Eine Wohnung zu finden, in der Hunde erlaubt sind, ist oftmals allerdings gar nicht so einfach. Wie entscheiden Gerichte, wenn Nachbarn oder der Vermieter gegen den Hund sind? Und ist ein Hund in einer Wohnung überhaupt glücklich und ausgelastet?
Welche Hunde eignen sich für die Haltung in einer Mietwohnung?
Die meisten Hunde sind nicht automatisch glücklicher oder gar ausgelasteter, wenn sie in einem Haus mit Garten wohnen. Ein Garten hat viele Vorteile, aber wenn der Hund dort nur sich selbst überlassen wird, ist dieser kaum interessanter oder abwechslungsreicher, als die Wohnung. Die wenigsten Hunde beschäftigen sich im Garten selbst über längere Zeit (außer sie nehmen ihren Wachhund-Job sehr ernst) und gehen dort auch nicht spazieren.
Die Vorstellung, dass größere Hunde nicht in einer Mietwohnung gehalten werden sollten, hält sich dennoch in vielen Köpfen hartnäckig. Tatsächlich ist einiges dabei zu bedenken.
Hunde schlafen und dösen rund 16 – 20 Stunden pro Tag, je nach Rasse und Alter des Hundes. Wichtig ist, dass der Hund in der restlichen Zeit gut ausgelastet wird. Die Ansprüche des Hundes hängen dabei weniger von seiner Größe ab, sondern vielmehr von seinem Temperament und Arbeitsdrang. Man denke z.B. an einen quirligen kleinen Jack Russell und im Vergleich dazu an eine gemütliche Englische Bulldogge. Arbeitshunde-Rassen haben dabei zumeist eine recht genaue Vorstellung, welche Art der Auslastung sie benötigen.
Für die meisten nicht-Arbeitsrassen gilt aber: wenn der Hund sich zumindest einmal am Tag draußen richtig auspowern kann, dazu seinen Menschen viel im Alltag begleitet und/oder im Haus zusätzlich kleine Denk- und Suchspiele geboten bekommt, wird er in der Regel ausgelastet und damit in der Wohnung zufrieden und ruhig sein. So passt auch ein großer Hund problemlos in eine kleine Wohnung.
Ein Problem kann bei größeren Hunden allerdings eine Wohnung in einem oberen Stockwerk ohne Aufzug werden. Wird der Hund krank oder bekommt im Alter Arthrose, wird er die Treppen unter Umständen nicht mehr laufen können. Eine Faustregel bei der Rassewahl in dieser Situation sollte entsprechend sein, dass man den Hund zur Not problemlos mehrmals täglich die Treppen runter und wieder rauf tragen kann.
Ebenfalls kann es zu Problemen mit sehr territorialen Rassen kommen. Diese wurden darauf selektiert, teils über viele Jahrhunderte hinweg, dass sie Fremden gegenüber auf dem eigenen Grund und Boden sehr misstrauisch sind. Potentiell “Gefährliches” wird gemeldet oder aktiv “vertrieben”. Das Territorium wird dabei in einer Mietwohnung häufig auf das ganze Haus mit angrenzendem Grünstreifen ausgedehnt. Eine Rasse mit möglichst wenig Wachtrieb ist daher in einer Mietwohnung immer vorzuziehen. Untersuchungen haben gezeigt, dass Einbrecher sich bereits durch das bloße Vorhandensein eines (eigentlich netten) Hundes abschrecken lassen (siehe auch: der Hund als Schutz vor Einbrechern)
Wenn die Wohnung sehr klein ist, ist auch zu bedenken, dass der Hund kaum Rückzugsorte hat. Gerade in einem trubeligen, lauten Haushalt kann ein sensibles Exemplar dann schnell überfordert sein oder ein hibbeliger Hund gar nicht mehr zur Ruhe kommen.
Viele Menschen möchten ihren Hund von Anfang an begleiten, aber ein Welpe kann in einer Mietwohnung zu einigen Problemen führen. Ein Welpe kann noch nicht einhalten, bis man mehrere Stockwerke tiefer irgendwann auf einem Rasenstreifen ankommt. Auch ist ein Hund erst mit etwa 4-6 Monaten wirklich stubenrein (siehe auch: so wird der Hund stubenrein). Vor allem Holzböden und Teppichböden leiden so zwangsläufig, was keinen Vermieter erfreut.
Ebenfalls braucht ein Welpe meist längere Zeit, bis man ihn einige Stunden am Stück alleine lassen kann. Ein Welpe hat sehr kurze Schlaf-Wachphasen. Bei mehrstündiger Abwesenheit wird er also einige Male aufwachen, jeweils mit drückender Blase und voller Tatendrang. Er weiß noch nicht, dass er die Fußleiste nicht ankauen darf, um Milderung für sein vom Zahnen juckendes Zahnfleisch zu erfahren, oder dass er nicht zur Beschäftigung einzelne Fasern aus dem Teppich ziehen darf. Auch bellen und jaulen viele junge Hunde (und teils auch noch erwachsene) aus Verlassensängsten (siehe auch: so lernt der Hund alleine zu bleiben). Ein Welpe erfordert sehr viel Zeit und Aufmerksamkeit von seinem Besitzer, gerade in einer Mietwohnung.
Darf der Vermieter Haustierhaltung verbieten?
Das größte Problem, wenn man mit einem (großen) Hund in einer Mietwohnung leben möchte, ist überhaupt erst mal eine Wohnung zu finden. Viele Vermieter lehnen Hunde von vornherein ab. Gründe dafür sind teils schlechte Erfahrungen mit hundebesitzenden Vormietern, oft aber können sich Vermieter auch allgemein nicht vorstellen, dass es mit einem Hund nicht früher oder später zu Problemen kommen wird. Der Hund könnte ausdauernd bellen, Fell und Dreck im Hausflur verlieren oder in der Wohnung zu Schäden führen, indem er z.B. die Böden oder Fenster zerkratzt, an den Wänden markiert oder die Fußleiste abkaut. Dazu kommt die Sorge, andere Mieter könnten sich schon durch die reine Anwesenheit eines noch so lieben Hundes belästigt fühlen. Einige Menschen haben starke Ängste vor Hunden oder eine Tierhaarallergie.
Ein „Gesetz“ zum Halten von Hunden in einer Mietwohnung gibt es nicht. Nach recht einhelliger Meinung der Gerichte, gehört das Halten von Haustieren allgemein durchaus zur vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung dazu, Tiere sind Teil der Lebensführung. Allerdings müssen gerade in einer Mietwohnung auch die Interessen des Vermieters und der Nachbarn berücksichtigt werden. Im Fall von Kleintieren, die nicht in übermäßiger Anzahl gehalten werden und weder durch Gestank noch durch Lärm auffallen, darf eine Haltung tatsächlich nicht generell verboten werden. Entsprechende Klauseln im Mietvertrag sind ungültig und sie dürfen sogar ohne Wissen und Zustimmung des Vermieters einziehen. Unter diese “Kleintierregelung” fallen vor allem solche Tiere, die im Käfig, im Terrarium oder Aquarium gehalten werden, also z.B. Rennmäuse, Hamster, Kaninchen, Meerschweinchen, Wellensittiche und Zierfische, aber auch in Terrarien gehaltene „Exoten“, sofern sie nicht unter das Artenschutzabkommen fallen. Ausnahme: es handelt sich um giftige „gefährliche“ Tiere oder um sehr laute Tiere (Großpapageien). Bei Ratten entscheiden manche Gerichte im Sinne des Vermieters, dass die Haltung auf Grund des „Ekligkeitsfaktors“ untersagt werden darf.
Bei Hunden und Katzen hat ein Vermieter da schon deutlich mehr Mitspracherecht. Eine Klausel, die Hundehaltung nur nach Absprache erlaubt, ist rechtsgültig. Hat der Vermieter gute Gründe, die Haltung nicht zu gestatten, muss der Mieter dies akzeptieren. Steht nichts zu Haustieren im Mietvertrag, könnte der Mieter daraus schließen, dass Hundehaltung erlaubt ist und wenn es hart auf hart kommt, können ihm Gerichte sogar Recht geben. Meist kommt es dabei allerdings auf die Gesamtumstände an (z.B.: Beschweren sich Mitmieter über den Hund? Leben bereits Hunde im Haus? Handelt es sich um einen so genannten Kampfhund?). Es ist immer der bessere Weg, auch im Sinne eines menschlichen Miteinanders, vor dem Hundeeinzug das Gespräch mit dem Vermieter und eventuell mit den Nachbarn zu suchen.
Ein generelles Verbot der Hundehaltung ist am 20.03.2013 vom Bundesgerichtshof für unzulässig erklärt worden. Der Bundesgerichtshof entschied im Falle eines Kleinhundes, der unter anderem zur Aufmunterung eines kranken Kindes gedacht war, dass der Vermieter in diesem Fall die Hundehaltung tolerieren muss. Der Bundesgerichtshof ging sogar noch weiter: in diesem Grundsatzentscheid heißt es, dass Klauseln zur generellen Untersagung der Hunde- und Katzenhaltung unwirksam sind. Begründung: “Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet” (Aktenzeichen VIII ZR 168/12).
Daraus darf nicht geschlossen werden, dass sich nun jeder nach Belieben einen Hund oder eine Katze anschaffen kann. Allerdings muss nun eine Interessenabwägung aller Beteiligten erfolgen (Vermieter, Mieter, Nachbarn). Lediglich bei guten Gründen gegen die Tierhaltung, hat das Verbot bestand. Was für einen Einfluss dieses Urteil auf zukünftige Gerichtsentscheide haben wird, muss abgewartet werden. Vor allem bei der Haltung mehrerer (großer) Hunde oder bei der Haltung eines sogenannten “Kampfhundes” wird man vor Gericht weiterhin gegen die “Interessen” des Vermieters/Nachbarn wenig Chancen haben.
Generell nicht verboten werden dürfen Blindenführhunde und andere Hunde, die nachweislich für die Erkrankung des Halters sehr sinnvoll sind. Im Zweifelsfall ist aber auch dies wieder eine Interessenabwägung vor Gericht.
Wie überzeugt man den Vermieter von seinem Hund?
Oft ist in Mietverträgen die Klausel “Haustiere nur nach Absprache” enthalten. Hier hat man gute Chancen, den Vermieter von seinem Hund zu überzeugen. Ein nettes persönliches Vorstellen des Hundes oder ein schönes Bild kann den Mieter schon vom Hund einnehmen. Und hat man eine Unterschriftenliste aller Mitmieter, dass dem Hund zugestimmt wird, kann man dem Vermieter so einen Teil der Bedenken nehmen. Sinnvoll ist es ebenfalls, im Gespräch mit dem Vermieter viel Verantwortungsbewusstsein zu zeigen, wie z.B. dass der Hund nicht längere Zeit alleine bleiben muss (weniger Gefahr eines “Bellproblems”), dass man Hundedreck im Hausflur unverzüglich entfernen wird und den Hund selbstverständlich nicht im Gemeinschaftsgarten seine Geschäfte erledigen lässt. Eine Hundehaftpflichtversicherung ist immer sinnvoll und zeigt dem Vermieter, dass er auf eventuellen Schäden nicht sitzen bleibt. Hat man vorher schon mit dem Hund zur Miete gelebt, ohne dass es Probleme dadurch gab, kann man sich dies vom ehemaligen Vermieter bescheinigen lassen. Legt man das Schreiben dem potentiellen neuen Vermieter vor, kann auch das dazu beitragen, Bedenken zu nehmen.
Hat der Vermieter dem Hund zugestimmt, sollte dies unbedingt schriftlich festgehalten werden, um nachträgliche “Rückzieher” zu vermeiden. Eine Erlaubnis kann dabei entweder nur für diesen einen Hund erteilt werden oder aber generell zur Hundehaltung. Ist ersteres der Fall, muss für einen “Nachfolger-Hund” oder einen Zweithund erneut beim Vermieter angefragt werden. Ebenfalls darf man nicht automatisch davon ausgehen, dass man einen Hund halten darf, nur weil der Nachbar einen hat. In der Praxis zeigt sich allerdings, dass Gerichte in dem Punkt recht unterschiedlich urteilen, wie hier nachzulesen ist.
Eine Haltungserlaubnis kann natürlich auch widerrufen werden, wenn sich zeigt, dass vom Hund erhebliche Belästigung oder gar Bedrohung für die Nachbarn ausgeht oder ein Nachbar nachweislich allergisch auf den Hund reagiert.
Falls der Vermieter oder Nachbarn hartnäckig gegen den Hund sind, ist ein Wohnungswechsel meist die empfehlenswerteste Lösung, will man am Hundewunsch festhalten. Ärger ist sonst schon wegen Kleinigkeiten vorprogrammiert.
Schafft man einen Hund gar ohne Zustimmung des Vermieters “heimlich” an, ohne dass Hundehaltung erlaubt ist, entscheiden Gerichte bislang in fast allen Fällen, dass der Vermieter eine Abschaffung des Hundes verlangen kann und bei Nichtbefolgen eine fristlose Kündigung folgen kann.